Fahrtkostenersatz, Kilometergeld, Dienstwohnung
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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in der Fahrtkostenersatzverordnung, der Kilometergeldverordnung und in der Sachbezugswerte-Verordnung die Regelungen für 2025 festgelegt.
Fahrtkostenersatzverordnung
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Der Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für eine dienstliche Reise ist unter folgenden Rahmenbedingungen von der Lohnsteuer befreit. Die Verordnung regelt, dass bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (z.B. mit der privaten Netzkarte oder Klimaticket des Arbeitnehmers) auch ein pauschaler Fahrtkostenersatz steuerfrei ist, soweit dieser nicht höher ist als entweder
- die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel oder
- der in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte geregelte Beförderungszuschuss (€ 0,50 für die ersten 50 km pro Fahrt, € 0,20 für die weiteren 250 km pro Fahrt und sodann € 0,10 für die weiteren km pro Fahrt) bis max. € 2.450 pro Jahr.
Kilometergeldverordnung
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Die Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Verwendung eines Pkw, Fahrrades oder Motorrades werden mit einem Kilometergeld von € 0,50/km angesetzt. Zusätzlich kann der Fahrer für jede im Auto mitbeförderte Person („Fahrgemeinschaften“) € 0,15/km ansetzen. Die Kilometergeld-VO regelt ausdrücklich, dass ein Fahrtenbuch (zum Nachweis der betrieblichen/beruflichen Fahrten) Folgendes enthalten muss: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblichen/beruflichen Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der betrieblichen/beruflichen Fahrten. Es ist also keine Erfassung der privaten Kilometer erforderlich. Die Verordnung listet auch ausdrücklich auf, welche Kosten mit dem Kilometergeld abgegolten sind (AfA, Zinsen, Treibstoff, Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes, etc.). Hinweis: Vom Kilometergeld nicht umfasst sind z.B. Mautkosten, Kosten für die Parkgarage oder für Unfallschäden. Beim Fahrrad dürfen Kilometergelder für maximal 3.000 km/Jahr angesetzt werden. Für berufliches „Zu-Fuß-Gehen“ (auf Anschlussstrecken) können € 0,38/km angesetzt werden.
Sachbezugswert für Dienstwohnung 2025
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Die Novelle zur Sachbezugswerte-VO hebt die Grenze für eine gänzlich sachbezugsbefreite Wohnung auf 35m² an. Wohnungen mit bis zu 45m² können um einen um 35% verminderten Sachbezugswert zur Verfügung gestellt werden, wenn der Aufenthalt 12 Monate nicht überschreitet. Gemeinschaftsräume werden den in einer Wohneinheit untergebrachten Mitarbeitenden aliquot zugerechnet.
Stand: Dezember 2024
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