Gruppenbesteuerung

  • Ob eine steuerliche Unternehmensgruppe eingerichtet wird – was zwecks Verrechnung von steuerpflichtigen Gewinnen einer Gesellschaft mit steuerlichen Verlusten einer anderen Gesellschaft bei Vorliegen aller dafür erforderlichen Voraussetzungen sinnvoll sein kann – sollte regelmäßig fachkundig geprüft werden. Dabei ist vor allem ein klarer wirtschaftlicher Blick in die absehbare künftige Entwicklung der einzubeziehenden Gesellschaften wichtig als auch eine zeitgerecht daraufhin ausgerichtete Unternehmensstruktur samt gestelltem steuerlichem Gruppenantrag. Sonderfragen stellen sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich Vorgruppenverluste oder auch betreffend den Verzicht auf die Zurechnung von ausländischen Gruppenverlusten.

Vorgruppenverluste bei Erweiterung der Unternehmensgruppe durch neuen Gruppenträger

  • Hält eine Muttergesellschaft die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits Gruppenträger-Gesellschaft ist, kann sich ergeben, dass die Muttergesellschaft eine Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung vornehmen muss und deshalb Verluste erzielt. Wird später eine neue Unternehmensgruppe mit der Muttergesellschaft als Gruppenträgerin und der Tochtergesellschaft (bisherige Gruppenträger-Gesellschaft) als einem Gruppenmitglied gebildet, so darf die neue Gruppenträgerin (Muttergesellschaft) ihre Vorgruppenverluste insoweit nicht verrechnen, als diese Verluste aus den genannten Teilwertabschreibungen resultieren.

Verzicht auf die Zurechnung von ausländischen Gruppenverlusten

  • In das inländische Gruppenergebnis werden Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern hineingerechnet. Es wird nun (ab der Veranlagung 2024) die Möglichkeit geschaffen, für jedes Wirtschaftsjahr und pro ausländischem Gruppenmitglied auf die Zurechnung des Verlustes zu verzichten. Die Regelung ist für Unternehmensgruppen interessant, die vom Mindestbesteuerungsgesetz erfasst werden.

Gruppenantrag über FinanzOnline

  • Gruppenanträge können elektronisch über FinanzOnline erfolgen, wenn der amtliche Vordruck mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller Gruppenmitglieder versehen ist. Stand: Oktober 2024 | LBG

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